Was sind Zahlungsansprüche und was kann dazu geregelt werden?
Landwirtschaftsbetriebe erhalten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU Zuschüsse für die reine Bewirtschaftung ihrer Flächen (Direktzahlungen). Bis zum Antragsjahr 2022 wurden dazu neben der bewirtschafteten Fläche auch entsprechende Bezugsrechte benötigt, um diese Zuschüsse erhalten zu können: die sog. Zahlungsansprüche. Diese Regelung wird nach derzeitigem Kenntnisstand entfallen und so die Beantragung von Direktzahlungen erleichtert.
Nach der alten Regelung musste pro ha bewirtschafteter Fläche 1 Zahlungsanspruch nachgewiesen werden. Die Zahlungsansprüche waren nicht an konkrete Flächen gebunden, sondern im Besitz von Landwirten, die mit diesen auch handeln konnten. Pachtete also ein Landwirt neue Flächen hinzu und verfügte nicht über die nötigen Zahlungsansprüche, musste er auf die Direktzahlungen verzichten oder Zahlungsansprüche in entsprechender Anzahl kaufen – eine Investition, die gerade für kleine Betriebe nicht immer zu leisten war.
Zahlungsansprüche konnten auch unentgeltlich weitergegeben werden. Um dies bei einem Pächterwechsel zu ermöglichen, enthielten manche Pachtverträge dazu entsprechende Regelungen. Im Musterpachtvertrag von Fairpachten z. B. war die unentgeltliche Weitergabe von Zahlungsansprüchen am Ende der Pachtlaufzeit in zwei Fällen vorgesehen: 1) Der Verpächter hat dem Pächter durch eine entsprechende Regelung im vorhergehenden Vertrag zu den Zahlungsansprüchen verholfen. 2) Die Zahlungsansprüche wurden dem Pächter unentgeltlich vom Staat zugeteilt (auf Basis des laufenden Pachtvertrages). Nicht weitergereicht wurden dagegen solche Zahlungsansprüche, die der Pächter selbst erworben oder bereits vorher besessen hatte. In den genannten beiden Fällen der unentgeltlichen Weitergabe konnte der neue Pächter während der Vertragsdauer Zahlungsansprüche nutzen, ohne entsprechende Investitionen tätigen zu müssen.
Mit dem Wegfall der Zahlungsansprüche als Voraussetzung zur Beantragung von Direktzahlungen sind die entsprechenden Regelungen im Pachtvertrag nicht mehr notwendig. Alte Verträge, die die Regelung noch enthalten, müssen nicht angepasst werden.