Naturschutzmaßnahme

Ökologische Mindeststandards in Pachtverträgen

Auf jeder landwirtschaftlich genutzten Fläche sollte der Verzicht auf das Ausbringen von Klärschlamm und von gentechnisch verändertem Saatgut oder Organismen, die Umwandlung von Grün- in Ackerland sowie das Verfüllen von Nassstellen zum ökologischen Mindeststandard gehören – ebenso wie die Erhaltung bestehender Landschaftselemente, wie Bäume, Hecken oder Gewässer.

 

Landschaftselemente bewahren

Landschaftselemente wie Raine, Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Tümpel oder Trockenmauern prägen maßgeblich unsere Kulturlandschaft. Sie dienen als  Wind- und Erosionsschutz und sind wichtige Lebensräume für viele unterschiedliche Arten. Sie werden als Brutplatz, Rückzugsraum, Nahrungsquelle und Überwinterungshabitat genutzt. Häufig verbinden sie einzelne Biotope miteinander und sind damit unerlässlicher Bestandteil des Biotopverbundsystems. Sie fördern und ermöglichen Wanderungsbewegungen und den genetischen Austausch zwischen Populationen. Deshalb ist die Erhaltung von vorhandenen Landschaftselementen zwingend erforderlich.

 

Keine gentechnisch veränderten Organismen

Bei gentechnisch veränderten Organismen (GVO) handelt es sich um biologische Einheiten, deren genetisches Material so verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/ oder natürliche Rekombination nicht möglich wäre. Gentechnisch verändertes Erbgut, das in der Natur ausgebracht wurde, kann nie wieder „zurückgeholt“ werden. Die Wirkungen auf das Ökosystem sind nicht abzuschätzen und wenig erforscht. Deshalb sollten keine gentechnisch veränderten Organismen in Form von Saat- und Pflanzgut auf landwirtschaftlichen Flächen ausgesät, angepflanzt oder anderweitig ausgebracht werden.

 

Verzicht auf Klärschlamm

Als Klärschlamm bezeichnet man den mehr oder weniger festen Bestandteil von gereinigtem Abwasser. Da Klärschlamm sehr nährstoffreich sein kann – er enthält Phosphor, Stickstoff und einen hohen Anteil organischer Substanz – wird er in einigen Bundesländern als Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt. Klärschlamm weist jedoch in der Regel auch hohe Anteile von Schwermetallen und Abbauprodukten von Antibiotika oder anderen Medikamenten auf, die den Boden und das Grundwasser und damit auch unsere Nahrungskette belasten. Deshalb sollte auf das Ausbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich verzichtet werden.

 

Verzicht auf Grünlandumbruch

Grünlandflächen haben eine herausragende Bedeutung für die biologische Vielfalt. Sie sind wertvolle Lebensräume für eine Vielzahl unterschiedlicher Tier und Pflanzenarten. Darüber hinaus dienen sie als wichtige Wasser- und Kohlenstoffspeicher. Böden von Grünlandflächen verfügen über einen besonders hohen Humusgehalt. Bei einer Umwandlung von Grünland in Ackerland werden wichtige Lebensräume zerstört, gespeicherter Kohlenstoff in die Atmosphäre freigegeben und die Wasserspeicherfähigkeit des Bodens gestört. Deshalb sollten Grünlandflächen grundsätzlich nicht umgebrochen werden.

 

Nassstellen erhalten

Nassstellen sind zeitweilig nasse Senken im Grünland oder auf dem Acker. Sie sind der Lebensraum vieler Arten. Amphibien wie Rotbauchunke, Kreuzkröte oder Laubfrosch nutzen die periodischen Wasserflächen als Laichgewässer, da sie sich aufgrund des flachen Wasserkörpers schnell erwärmen. Kiebitz, Flußregenpfeifer und andere Arten finden in den nassen Bereichen Nahrung. Trocknen die Nasstellen im Laufe des Sommers etwas aus, so bilden sich offene, vegetationsarme Bereiche, die z. B. die Feldlerche für ihre Zweitbrut nutzen kann. Werden Nassstellen im Grünland oder auf dem Acker mit Bodenmaterial verfüllt, gehen daher wertvolle Habitate verloren. Deshalb sollte das Verfüllen von Nassstellen im Grünland und auf dem Acker unterbleiben.

Steckbrief mit Pachtvertragshinweisen

Welche Naturschutzmaßnahme für eine Fläche sinnvoll ist, hängt von den örtlichen Begebenheiten ab. Dazu beraten wir Sie gerne. Im Folgenden können Sie den Steckbrief als PDF herunterladen. Das Dokument enthält auch Hinweise für Pachtverträge, die allgemein beschreiben, wie diese Naturschutzmaßnahme vereinbart werden kann. Dies ersetzt jedoch nicht eine juristische Beratung. Jede Haftung im Zusammenhang mit der Verwendung der Inhalte wird ausgeschlossen.

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